DS-GVO Artikel 24

Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen

(1) Der Verantwortliche setzt unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß dieser Verordnung erfolgt. Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls überprüft und aktualisiert.

(2) Sofern dies in einem angemessenen Verhältnis zu den Verarbeitungstätigkeiten steht, müssen die Maßnahmen gemäß Absatz 1 die Anwendung geeigneter Datenschutzvorkehrungen durch den Verantwortlichen umfassen.

(3) Die Einhaltung der genehmigten Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42 kann als Gesichtspunkt herangezogen werden, um die Erfüllung der Pflichten des Verantwortlichen nachzuweisen.


Die Erwägungsgründe:

(74) Die Verantwortung und Haftung des Verantwortlichen für jedwede Verarbeitung personenbezogener Daten, die durch ihn oder in seinem Namen erfolgt, sollte geregelt werden.

Insbesondere sollte der Verantwortliche geeignete und wirksame Maßnahmen treffen müssen und nachweisen können, dass die Verarbeitungstätigkeiten im Einklang mit dieser Verordnung stehen und die Maßnahmen auch wirksam sind.

Dabei sollte er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung und das Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen berücksichtigen.


(75) Die Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen – mit unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere – können aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen, die zu einem

  • physischen, materiellen oder immateriellen Schaden führen könnte,
  • insbesondere wenn die Verarbeitung zu einer Diskriminierung,
  • einem Identitätsdiebstahl oder -betrug,
  • einem finanziellen Verlust,
  • einer Rufschädigung,
  • einem Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten,
  • der unbefugten Aufhebung der Pseudonymisierung
  • oder anderen erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen führen kann,

wenn die betroffenen Personen um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert werden, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren, wenn personenbezogene Daten, aus denen

  • die rassische oder ethnische Herkunft,
  • politische Meinungen,
  • religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen
  • oder die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft hervorgehen,
  • und genetische Daten,
  • Gesundheitsdaten
  • oder das Sexualleben
  • oder strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
  • oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln

betreffende Daten verarbeitet werden, wenn persönliche Aspekte bewertet werden, insbesondere wenn Aspekte,

  • die die Arbeitsleistung,
  • wirtschaftliche Lage,
  • Gesundheit,
  • persönliche Vorlieben oder Interessen,
  • die Zuverlässigkeit
  • oder das Verhalten,
  • den Aufenthaltsort
  • oder Ortswechsel

betreffen, analysiert oder prognostiziert werden, um persönliche Profile zu erstellen oder zu nutzen, wenn personenbezogene Daten schutzbedürftiger natürlicher Personen, insbesondere Daten von Kindern, verarbeitet werden oder wenn die Verarbeitung eine große Menge personenbezogener Daten und eine große Anzahl von betroffenen Personen betrifft.


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