DS-GVO Artikel 96

Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften

Internationale Übereinkünfte, die die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen mit sich bringen, die von den Mitgliedstaaten vor dem 25.05.2018 abgeschlossen wurden und die im Einklang mit dem vor dem 25.05.2018 geltenden Unionsrecht stehen, bleiben in Kraft, bis sie geändert, ersetzt oder gekündigt werden.


Die Erwägungsgründe:

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