Nun scheint es Klarheit zu geben, ob alle Tätigkeiten, allen vorweg die Lohn- und Gehaltsabrechnung, die ein Steuerberater für ein Unternehmen als Auftrag übernimmt, ein Auftragsverarbeiter ist.
Ich muss gestehen, aus dem Gesetzestext §11 StBerG konnte ich das so nicht herauslesen. Wird wohl vielen so gehen. Erst die Gesetzesbegründung ( Deutscher Bundestag, Drucksache 19/14909 ) klärt über die Absichtserklärung auf:
In § 11 Absatz 2 Satz 1 StBerG wird ergänzt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Personen und Gesellschaften nach § 3 StBerG unter Beachtung der für sie geltenden Berufspflichten weisungsfrei erfolgt. D. h. dies gilt auch für das „Buchen laufender Geschäftsvorfälle“, „laufende Lohnabrechnung“ und „Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen“, denn die Leistung des mit der Lohnbuchführung beauftragten Steuerberaters umfasst die eigenverantwortliche Prüfung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen. Mit dieser Regelung werden die berufsrechtlichen Pflichten des Steuerberaters als Berufsgeheimnisträger zur unabhängigen, eigenverantwortlichen, gewissenhaften und verschwiegenen Berufsausübung sichergestellt.
Damit dürften die Diskussion wohl ein Ende haben und klarstellen, dass mit einem Steuerberater für die Tätigkeit „Lohn und Gehalt“ kein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) zu schließen ist.