Sozialgeheimnis

Das Sozialgeheimnis ist ein besonderes Amtsgeheimnis, das gleichrangig neben der ärztlichen Schweigepflicht, dem Steuergeheimnis und dem Statistikgeheimnis steht.

Mit ihm soll sichergestellt werden, dass niemand dadurch, dass er in der Sozialversicherung versichert oder auf Sozialleistungen angewiesen ist, zu Unrecht mehr als andere staatlichen Eingriffen ausgesetzt ist. Das Sozialgeheimnis ist in § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I festgelegt. Nach dieser Vorschrift hat jeder, dessen Daten von Sozialleistungsträgern im Zusammenhang mit einem Versicherungsverhältnis, der Erbringung von Sozialleistungen oder der Erfüllung gesetzlicher Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch bekannt geworden ist, einen Anspruch darauf, dass ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Dies bedeutet, dass die Sozialleistungsträger (Arbeitsagenturen, Jobcenter, Jugendamt, gesetzliche Krankenkasse, gesetzliche Pflegekasse, gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, Sozialamt, BAföG-Amt usw.) mit den persönlichen Daten der Bürgerinnen und Bürger nur umgehen darf, wenn es hierfür eine gesetzliche Erlaubnis gibt. Besonders wichtig ist auch, dass das Sozialgeheimnis nicht nur nach außen wirkt. Auch innerhalb des Sozialleistungsträgers hat dieser darauf zu achten, dass die persönlichen Daten der Bürger nur denjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu Kenntnis gelangen, die für die Bearbeitung der Angelegenheit des Bürgers oder der Bürgerin zuständig ist. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt für die Beschäftigten der Sozialbehörde auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Zudem fallen auch anders als im “normalen“ Datenschutzrecht die Daten Verstorbener und auch Daten, die dem Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unterliegen, unter das Sozialgeheimnis.