Informationspflicht und Abmahnung

DS-GVO Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung definiert die Informationspflicht der verantwortlichen Stelle.

Schon mal vorab, ein Verstoß gegen die Informationspflicht kann verschiedene Sanktionen nach sich ziehen:

  • Verstoß gegen Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung,
  • Zivilrechtliche Folgen bei Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Informationspflichten,
  • Verstoß gegen die ordentliche Geschäftsführung eines Kaufmanns,
  • Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht des GmbH-Geschäftsführers bzw. des Managers

Mit dem Thema -Informationspflichten- muss sich somit jede „verantwortliche Stelle“ beschäftigen.


Schon der erste Satz von DS-GVO Artikel 83 lässt durchblicken, wie in Zukunft Sanktionen gerechtfertigt werden können:

Artikel 83 DS-GVO

Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Ordnungen gemäß Absatz 5 und 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.
Stimmen wir uns auf das Thema ein: was genau ist die Informationspflicht?

Gemäß der Überschrift werden Sie sich fragen, wann die Abmahnung endlich ins Spiel kommt. Zugegeben, etwas versteckt. Dazu schauen wir uns den Artikel 13, Absatz 1, Buchstabe b an:

b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten.

Das Wort „gegebenenfalls“ muss so verstanden werden, dass, wenn nach der DS-GVO bzw. nach dem BDSG ein DSB zu benennen ist, die Kontaktdaten mitgeteilt werden müssen. Also immer dann, wenn personenbezogene Daten erhoben werden.

Denken wir jetzt einmal an den eigenen Internetauftritt. Dort kommen wir den Informationspflichten gemäß TMG umfänglich nach. Auch alle Angaben, die durch das BDSG gefordert sind, veröffentlichen wir.

Genau dort muss ab dem 25.05.2018 der DSB mit seinen Kontaktdaten aufgeführt werden. Somit ist für jeden erkennbar, ob die verantwortliche Stelle ihren Informationspflichten nachkommt. Als Laie denkt man natürlich erst einmal an die üblichen Abmahnwellen wegen unlauterem Wettbewerb. Tatsächlich greift aber die Pflicht zur Information eher – und schwerer.


Die EU-Verordnung lässt den nationalen Gesetzgebern Spielräume – sogenannte Öffnungsklauseln. Der derzeitige Referentenentwurf, der sich z.Z. in den Ausschüssen befindet, beinhaltet in § 38 die Konkretisierung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten. Die Regeln entsprechen denen, die wir schon jetzt aus dem BDSG  kennen.

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