Videoüberwachung

Ein Ausblick, was ab dem 25. Mai 2018 zu beachten ist

In der DSGVO findet sich kein Artikel zur Videoüberwachung im öffentlichen Raum. Der jetzt anzuwendende §6 Buchstabe b BDSG fällt ab dem 25. Mai 2018 ersatzlos weg.

Das bedeutet aber nicht, dass nun die Videoüberwachung nach eigenem Interesse eingesetzt werden kann. Der Grund dafür ist, dass es Regeln zu Verarbeitungsverfahren gibt. In Erwägungsgrund 91 DSGVO wird beschrieben, wann eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ist. Das Verfahren für eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist ein gesonderter Artikel. Wissen sollte man aber, dass in letzter Konsequenz ein Datenschutzbeauftragter das Vorhaben prüfen sollte oder die Aufsichtsbehörde zu informieren ist und diese das geplante Verfahren (die Videoüberwachung) verbieten kann.

Aber, Erwägungsgrund 47 Satz 6 DS-GVO:

„Die Verarbeitung personenbezogener Daten im für die Verhinderung von Betrug unbedingt erforderlichen Umfang stellt ebenfalls ein berechtigtes Interesse des jeweiligen Verantwortlichen dar.“

Erwägungsgrund 49 DS-GVO geht auch in die Richtung, dass die Verarbeitung zu präventiven Zwecken  ein gewichtiges Argument ist.

BDSG-neu

In dem Referentenentwurf vom Bundesministerium des Inneren (23.11.2016) findet sich der §4 Videoüberwachung BDSG-neu. Hier ist allerdings die Rede von „öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen“. Das Lokal an der Ecke oder der Supermarkt ist sicherlich nicht gemeint. Aber auch hier ist die Präventivmaßnahme ein gewichtiger Grund. Der Umstand der Videoüberwachung ist erkennbar zu machen. Somit ist die Regelung §6 b Asatz 2 BDSG-alt wieder aufgenommen worden.

Es bleibt also abzuwarten, ob das BMI in der endgültigen Fassung die Videoüberwachung genauso geregelt haben will, wie bisher – allerdings sind die Sanktionen erheblich drastischer.

Rechtsfolgen bei Verstoß

Bei der Inbetriebnahme der Videoüberwachung können Verstöße gegen

  • die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Art. 6 Abs. 1 lit. f)
  • die Nichtdurchführung einer erforderlichen Datenschutz- Folgenabschätzung (Art. 35)

mit Geldbußen gemäß Art. 83 Absatz 4 Buchstabe a

  • 10 Millionen € oder 2% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes…

bzw. Absatz 5 Buchstabe a

  • 20 Millionen € oder 4% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes…

geahndet werden.

Was ist jetzt zu tun?

In dem nach der DS-GVO zu erstellenden Verarbeitungsverzeichnis ist für jede Videokamera einzeln zu dokumentieren

  • welchem Zweck die Erhebung und Verarbeitung dient
  • warum sie notwendig ist
  • warum sie verhältnismäßig ist
  • welche Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person berührt werden und welche Abhilfemaßnahmen erwogen und getroffen wurden
  • wie die Aufbewahrungsfristen und Löschfristen geregelt sind
  • wie die Zugriffsregeln definiert wurden

Die Liste liest sich nun recht einfach. Aber, im Detail steck hier viel Arbeit drin. Der Zweck und die Notwendigkeit kann oft noch recht einfach für jede Kamera dokumentiert werden. Aber die Verhältnismäßigkeit ist da schon schwieriger.

Was genau ist bei einer Videoüberwachung verhältnismäßig? Dazu muss die Notwendigkeit mit ihren einzelnen Punkten ermittelt werden. Für einen Supermarkt könnten das sein:

  • einen Diebstahl aufdecken
  • einen Dieb verfolgen
  • Beweise sammeln

Die Notwendigkeit muss aber auch dem Nutzen gegenüber gestellt werden.
Kann die Videoaufzeichnung ausgewertet werden, bevor der Dieb den Laden verlassen hat? Wenn nicht, macht die Aufzeichnung keinen Sinn, die Kassenkamera und den Eingang mal ausgenommen.
Die Rechte der Unbeteiligten würden unnötig durch die Aufzeichnungen verletzt werden.

Damit sind wir eigentlich auch schon beim „Hauptproblem“ – die Rechte der Betroffenen. Jeder Umgang mit personenbezogenen Daten stellt ein Risiko dar. Es wird eine Liste der Risiken für die Betroffenen benötigt. Die einzelnen Punkte der Risiken müssen gewichtet werden.

Wer diese Vorarbeit nicht macht, oder nicht sorgfältig macht, läuft Gefahr, nach dem Bußgeldkatalog behandelt zu werden. In Artikel 83 DS-GVO steht geschrieben: […] Geldbußen […] in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend. Das zählt natürlich auch für vorhandene Kameras.

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